complemus consulting GmbH

1. Allgemeines

Aufträge und Arbeiten der complemus consulting GmbH (im Folgenden „complemus consulting“) werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Mandanten haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungen von complemus consulting

  1. Die Tätigkeit von complemus consulting besteht – sofern nicht imEinzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen undweisungsfreien Beratung des Mandanten als Dienstleistung.
  2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Mandant entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von complemus consulting empfohlenen oder mit complemus consulting abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn complemus consulting die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Mandanten begleitet.
  3. Der konkrete Inhalt und Umfang der von complemus consulting zuerbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem zwischen dem Mandanten und complemus consulting abgeschlossenen Vertrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird complemus consulting den Mandanten hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch complemus consulting auch dadurch, dass der Mandant die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
  4. complemus consulting legt die vom Mandanten mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig undrichtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist complemus consulting nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von complemus consulting Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Mandanten mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
  5. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten erfolgt nicht und ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
  6. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von complemus consulting gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von complemus consulting und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Mandanten. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Mandantn und complemus consulting einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von complemus consulting für den Mandanten trägt oder diese übernimmt. Der Aufsichtsrat oder Gesellschafter des Mandanten stellen keine Dritten im Sinne dieses Abschnittes dar.

3. Mitwirkungspflichten des Mandanten

  1. Der Mandant stellt complemus consulting die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
  2. Erbringt der Mandant nach Aufforderung von complemus consulting die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist complemus consulting nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann complemus consulting dem Mandanten die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Für die Bemessung der tatsächlich erbrachten Leistungen gelten der vereinbarte Stunden- bzw. Tagessatz.

4. Vergütung

  1. complemus consulting ist berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. In der Regel erfolgt die Rechnungsstellung monatlich. Werden Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von complemus consulting nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist complemus consulting berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann complemus consulting nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen In diesem Fall kann complemus consulting dem Mandanten die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Für die Bemessung der tatsächlich erbrachten Leistungen wird der geltende Stunden- bzw. Tagessatz in Ansatz gebracht.

5. Zahlungsmodalitäten

  1. Bei der mit complemus consulting vereinbarten Vergütung handeltes sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  2. Die Rechnungen von complemus consulting werden ohne Abzüge mit Zugang beim Mandanten fällig. Rechnungen sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von complemus consulting angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von complemus consulting angegebene Konto zu überweisen.
  3. Der Mandant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Mandant kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6. Haftung

  1. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von complemus consulting empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn complemus consulting die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
  3. complemus consulting haftet – sofern es sich beim Mandanten um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
  4. Die Haftung von complemus consulting entfällt, falls dereingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Mandanten zurückzuführen ist, es sei denn der Schaden wurde seitens complemus consulting durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht. Die Haftung von complemus consulting reduziert sich in diesem Fall entsprechend dem Verursachungsbeitrag des Mandanten. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Mandanten nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber complemus consulting gerügt wurden.

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.c. dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
  2. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungenrechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
  3. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Köln.